Retsudvalget 2017-18
REU Alm.del Bilag 162
Offentligt
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Vortrag Folketinget am 18. Januar
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
ich möchte mich recht herzlich für Ihre Einladung bedanken!
Es ist mir eine Ehre, heute vor dem Rechtsausschuss des
Dänischen Parlaments sprechen zu dürfen. Gegenstand meines
Vortrages wird die Bekämpfung von Rockerkriminalität in
Deutschland mit den Mitteln des Verwaltungsrechts sein.
Gerne möchte ich mit Ihnen unsere Erfahrungen auf diesem
Gebiet teilen.
Lassen Sie mich meine Ausführungen mit folgendem Beispiel
beginnen: In den frühen Morgenstunden des 18. Februar 2015
durchsuchten Polizeikräfte im ganzen Bundesgebiet 80
Objekte; dabei waren 1.000 Polizeivollzugskräfte und 12
Sondereinsatzkommandos im Einsatz. Diverse Waffen,
scharfe Munition, Schutzwesten, sowie sonstige verbotene
Gegenstände wie Totschläger, Schlagringe und Schlagstöcke
wurden beschlagnahmt.
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Seitdem ist die niederländische Rockergruppierung Satudarah
Maluku MC sowie ihre deutschen Teilorganisationen durch
den Bundesminister des Innern verboten. Die den Rockern so
wichtigen Kutten - also einheitliche Westen, auf deren
Rückseite die Vereinskennzeichen aufgenäht sind - wurden
beschlagnahmt. Von da an wurde auf deutschen Straßen auch
keine Kutte des Satudarah Maluku MC mehr gesichtet. Die
Vereinsheime sind seitdem verwaist und auch sonst
verschwand der Verein zumindest in Deutschland vom
Erdboden. Wie war das möglich?
Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes, also der deutschen
Verfassung, gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine zu
bilden. Und man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass
auch jeder Deutsche in irgendeiner Weise in einem Verein
organisiert ist.
Wie alle Grundrechte, ist aber auch die Vereinsfreiheit nicht
grenzenlos. Gemäß Art. 9 Abs. 2 unseres Grundgesetzes sind
Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, verboten.
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Wenn ich richtig informiert bin, deckt sich das im
Wesentlichen mit dem dänischen Verfassungsrecht. Auch bei
Ihnen wird den Bürgern in § 78 der Verfassung das Recht
eingeräumt, Vereine zu gründen und auch bei Ihnen können
Vereine, die versuchen, ihr Ziel durch Gewalt, Anstiftung zur
Gewalt oder ähnliche strafbare Beeinflussung
Andersdenkender zu erreichen, verboten werden.
In Deutschland ist es nun so, dass der Bundestag die bereits
von der Verfassung vorgegebenen Inhalte und Grenzen der
Vereinsfreiheit noch näher konkretisiert hat. Das geschah
1964 mit dem Vereinsgesetz (VereinsG). Dieses Gesetz regelt
nur die öffentlich-rechtlichen Aspekte des Vereinsrechts.
Daneben gibt es selbstverständlich noch eine Vielzahl an
zivilrechtlichen Regelungen. Diese finden sich vor allem in
unserem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist etwa geregelt, wie
sich ein Verein gründet, wie er nach außen hin vertreten wird
und wie er sich letztlich wieder selbst auflöst.
Das VereinsG ist Teil des Verwaltungsrechts, genauer gesagt
des Gefahrenabwehrrechts des Bundes. Anders als das
repressive Strafrecht dient das VereinsG präventiven
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Zwecken, nämlich der Abwehr einer drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Verkürzt gesagt, liegt
eine Gefahr dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt zu befürchten ist.
Daneben gehen wir in Deutschland aber selbstverständlich
auch repressiv gegen die Mitglieder von Rockergruppierungen
vor. Und es gibt in unserem Strafgesetzbuch - anders wohl als
im dänischen Recht - einen Straftatbestand, der die Bildung
krimineller Vereinigungen unter Strafe stellt. Bislang kam §
129 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei Rockern nur selten zur
Anwendung, da der Tatbestand in seiner bisherigen Fassung
hierarchische Zusammenschlüsse, in denen sich die Mitglieder
einem autoritären Anführerwillen unterwarfen, nicht erfasste.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-
Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität vom 24.10.2008 ist der
Gesetzeswortlaut jüngst geändert worden. Die Zukunft wird
zeigen, ob Rockergruppierungen nunmehr auch von § 129
StGB erfasst werden.
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Nun aber wieder zurück zur Bekämpfung der
Rockerkriminalität mit Mitteln des Verwaltungsrechts: Die im
Grundgesetz bereits vorgegebenen Verbotsgründe werden im
VereinsG widergegeben bzw. im Einzelnen konkretisiert. So
kann ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke oder
seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet.
Wie Sie daran bereits ersehen können, geht es im VereinsG
um viel mehr, als allein um kriminelle Rockergruppierungen.
Beispiele für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung sind
etwa eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
oder die Etablierung eines islamistischen Gottesstaates.
Ich bin aber heute hier, um Ihnen vor allem etwas zu Verboten
von Rockergruppierungen in Deutschland zu sagen, Vorab
möchte ich zunächst die Begrifflichkeit klären und Ihnen
einige Daten und Fakten zur Situation in Deutschland geben:
Wenn wir von Rockergruppen reden, haben wir nicht den
Zusammenschluss von Personen im Blick, die sich in Ihrer
Freizeit zum gemeinschaftlichen Motorradfahren treffen. Eine
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Rockergruppe ist vielmehr ein Zusammenschluss mehrerer
Personen mit strengem hierarchischen Aufbau, enger
persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander,
geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und
selbst geschaffenen strengen Regeln und Satzungen.
Die Zusammengehörigkeit der Gruppenmitglieder wird durch
das Tragen gleicher Kleidung oder Abzeichen nach außen
dokumentiert. Ja, und der Besitz eines Motorrades ist
mittlerweile nicht mehr zwingend Voraussetzung - so hatten
wir bei dem eingangs erwähnten Verbot mangels Existenz
keine Motorräder beschlagnahmen können. Eine Vielzahl der
Mitglieder hatte nicht einmal einen Motorradführerschein.
Wenn man diese Begriffsdefinition voraussetzt, gab es im Jahr
2016 732 Ortsgruppen (sog. Chapter) mit rund 10.000
Mitgliedern. Zu diesen Gruppierungen gehören unter anderem
örtliche Zusammenschlüsse der international bekannten
Rockergruppierungen Bandidos MC, Gremium MC und Hells
Angels MC.
Daneben beobachten wir in Deutschland zunehmend das
Auftreten sog. rockerähnlicher Gruppierungen. Im Jahr 2016
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wurden in Deutschland 106 rockerähnliche Gruppierungen mit
rund 1.300 bekannten Mitgliedern festgestellt. Vereinfacht
ausgedrückt, handelt es sich bei diesen Gruppierungen um
„Rocker“ ohne Motorräder, aber mit einer ähnlichen Vorliebe
für gemeinschaftliche Kennzeichen und einen ebenso streng
hierarchischen Aufbau. Derartige rockerähnliche
Gruppierungen haben wohl noch am ehesten Ähnlichkeit mit
der Street
Gang „Loyal to Familia“, die ja bei Ihnen in
Dänemark aktuell für Schlagzeilen sorgt.
Das anhaltend hohe kriminelle Potenzial von
Rockergruppierungen führt zu einer hohen Gefährdungslage in
Deutschland. Auseinandersetzungen zwischen Gruppierungen
werden immer öfter mit Schusswaffen ausgetragen. Zudem
beeinträchtigen das Auftreten von Rockergruppierungen und
die häufig in der Öffentlichkeit ausgetragenen Konflikte das
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in einem erheblichen
Ausmaß. Das macht deutlich, weshalb wir in Deutschland in
Bezug auf derartige Gruppierungen Handlungsbedarf sehen.
Wann können nun nach deutschem Recht solche
Rockergruppierungen verboten werden? Nach dem Wortlaut
des Vereinsgesetzes müssen Zweck und Tätigkeit des Vereins
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den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das ist vor allem dann der
Fall, wenn sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen
haben, um Straftaten zu begehen.
Wichtig ist dabei, dass die von den Mitgliedern begangenen
Straftaten der Vereinigung zurechenbar sind und ihren
Charakter prägen. Zurechenbar sind die Straftaten nicht nur,
wenn sie von der Führung angeordnet werden, sondern auch
dann, wenn die Vereinsführung die Straftaten ihrer Mitglieder
nur kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos
hinnimmt. Das gleich gilt, wenn der Verein seinen Mitgliedern
im Falle der Strafverfolgung sogar Hilfestellung und Rückhalt
anbietet.
Und wer kann - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - ein
solches Verbot aussprechen? Das hängt davon ab, ob sich die
Tätigkeit des besagten Vereins über das Gebiet eines
Bundeslandes hinaus erstreckt, Wenn das der Fall ist oder der
Verein gar im Ausland durch nicht ganz unbedeutende
Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt, ist das
Bundesministerium des Innern die zuständige Verbotsbehörde.
Wenn sich die Tätigkeit aber auf ein Bundesland beschränkt,
ist das Innenministerium des jeweiligen Landes zuständig.
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Und genau das ist der Grund, weshalb heute nicht nur ich,
sondern auch Vertreter eines Landesinnenministeriums bzw.
Landeskriminalamtes sitzen.
Ich möchte Ihnen bei dieser Gelegenheit kurz einen Überblick
über die Anzahl der bislang ergangenen Vereinsverbote auf
Bundes- und Länderebene geben. Wir als Bundesministerium
des Innern haben bislang vier Rockergruppierungen verboten:
1983 den Hells Angels MC Hamburg, 2013 den Gremium MC
Regionalverband Sachsen, 2015 den Satudarah Maluku MC
und 2017 den Hells Angels MC Bonn. Daneben gibt es 22
Verbote durch Innenministerien der Länder, die zum Teil
mehrere Ortsgruppen betrafen.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass es
daneben eine große Anzahl an Vereinsverboten von Bund und
Ländern gibt, die nicht Rockergruppierungen sondern - wie
eingangs erläutert - andere Gruppierungen betreffen. Um
Ihnen einen Eindruck zu geben: Das Bundesministerium des
Innern hat seit Bestehen des VereinsG insgesamt 17 Verbote
im Phänomenbereich Rechtsextremismus, 1 Verbot im
Bereich Linksextremismus und 21 Verbote im
Phänomenbereich Islamismus und Ausländerextremismus
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ausgesprochen. Beispielhaft seien hier die Verbote des
sogenannten "Islamischen Staates" am 12. September 2014
oder das der Gruppierung Hizb ut-Tahrir im Jahre 2003
genannt. Wenn ich richtig informiert bin, hatte der dänische
Generalstaatsanwalt die letztgenannte Gruppierung 2004
ebenfalls im Blick.
Wenn dann seitens einer der vorgenannten Verbotsbehörden
die Entscheidung für ein Verbot getroffen wird, wird der
Erlass einer Verbotsverfügung vorbereitet. Und darin liegt
wohl der größte Unterschied zu der Rechtslage in Dänemark.
Wenn ich § 78 der dänischen Verfassung richte verstehe, so
können bei Ihnen Vereine unter den dort genannten
Voraussetzungen durch Gerichtsurteil aufgelöst werden. Bei
uns in Deutschland erfolgt das Verbot durch einen
Verwaltungsakt der Innenministerien von Bund bzw. der
jeweiligen Länder.
Aber: Auch in Deutschland kann ein solches Verbot natürlich
durch ein Gericht überprüft werden. In einer Vielzahl der Fälle
werden Verbote dann auch gerichtlich angefochten. Für
Verbote des Bundesministeriums des Innern etwa ist das
höchste deutsche Verwaltungsgericht, das
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Bundesverwaltungsgericht, in erster und letzter Instant
zuständig. Aber mit einem gewissen Stolz kann ich Ihnen
versichern, dass bislang der ganz überwiegende Teil der vom
Bund ausgesprochenen Vereinsverbote von den Gerichten
bestätigt worden ist.
Was ist nun der konkrete Inhalt einer solchen
Verbotsverfügung? Erstens enthält das Verbot die konstitutive
Feststellung der Verwirklichung des Verbotsgrundes - bei
kriminellen Rockergruppierungen also, dass Zweck und
Tätigkeit des Vereins gegen die Strafgesetze verstoßen.
Zweitens enthält die Verfügung die Anordnung der Auflösung
des Vereins. Mit dem Verbot ist in der Regel als Nebenfolge
drittens die Beschlagnahme und viertens die Einziehung des
Vereinsvermögens zu verbinden. Außerdem wird zugleich
darauf hingewiesen, dass es verboten ist, Ersatzorganisationen
zu bilden und die Kennzeichen des Vereins öffentlich zu
verwenden.
Rein praktisch ist es dann so, dass das ausführlich begründete
Verbot dem Verein unangekündigt zugestellt wird. Die
Zustellung wird dann üblicherweise mit
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Durchsuchungsmaßnahmen in den Privaträumen der
Vereinsmitglieder bzw. den Vereinsheimen verbunden.
Und damit sind wir wieder bei der eingangs geschilderten
Szenerie. Morgens um 6:00 Uhr stehen die
Polizeivollzugskräfte zeitgleich vor allen Türen und
vollziehen das Verbot. Auch bei Verboten des
Bundesministeriums des Innern wird diese Aufgabe dann von
den nach Landesrecht zuständigen Vollzugsbehörden
umgesetzt.
Und damit will ich allmählich zum Ende meines Vortrages
kommen. Sie werden sich nun sicherlich fragen, wie die
Situation nach einem solchen Verbot aussieht. Wird
Deutschland durch jedes Verbot sicherer?
Die augenscheinlichste Wirkung ist zunächst einmal, dass die
Kennzeichen des verbotenen Vereins nicht mehr in der
Öffentlichkeit zu sehen sind. Die damit einhergehende
Bedrohungswirkung für die Bürgerinnen und Bürger in
unserem Land entfällt. Die Mitglieder des verbotenen Vereins
werden aber nicht zwingend mit dem Verbot ihrem bisherigen
kriminellen Treiben abschwören und zu besseren Menschen.
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Aber, sie können nun nicht mehr so leicht auf die Infrastruktur
des Vereins zurückgreifen. Und Straftaten im Bereich der
organisierten Kriminalität (etwa Drogen- oder Waffenhandel)
basieren ja gerade zwingend auf dem Zusammenwirken mit
Dritten.
Zudem wird die Einhaltung des Verbots auch noch durch
Strafvorschriften flankiert. Wer etwa gegen das
Kennzeichenverbot verstößt oder sich organisiert für das
Fortbestehen des Vereins einsetzt, kann mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Selbstverständlich ist es nicht unüblich, dass Mitglieder
verbotener Vereine zu anderen Rockergruppierungen
wechseln oder die Gruppierung ins angrenzende Ausland
umzieht. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es meines
Erachtens wichtig, dass wir zu diesem Thema in engem
Austausch zu unseren Nachbarstaaten stehen. Ich bin daher
sehr froh, dass ich Ihnen heute kurz über das VereinsG
berichten durfte.
Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen sagen:
Das Vorgehen gegen kriminelle Rockergruppierungen mit den
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Mitteln des VereinsG ist aus deutscher Sicht eine
Erfolgsgeschichte. Ich bin neugierig, welchen Erfolg Sie in
Dänemark mit Ihren aktuellen Verbotsüberlegungen haben
und wünsche Ihnen dafür viel Erfolg!