Transportudvalget 2014-15 (1. samling)
TRU Alm.del Bilag 152
Offentligt
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Til:
Fra:
Titel:
Sendt:
[email protected] (Lis Caspersen)
[email protected] ([email protected])
AW: BEK Englisch [IVBV] Letter from the Danish Transport Authority
09-01-2015 09:07:51
Sehr geehrte Frau Caspersen,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage. 
 
Unseren Ausführungen möchten wir vorausschicken, dass das Bundesministerium für Arbeit und 
Soziales weder zu einer Rechtsberatung in Einzelfällen noch zu einer verbindlichen Auslegung von 
Gesetzen berufen ist. Letzteres steht allein den zuständigen Gerichten zu. 
 
Gern geben wir Ihnen allgemeine Hinweise zu der von Ihnen angesprochenen Thematik.
 
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit 1. Januar 2015 ein flächendeckender gesetzlicher 
Mindestlohn. Dieser beträgt 8,50 Euro je Zeitstunde und gilt deutschlandweit für alle 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen. Übergangsregelungen sehen für bestimmte 
Branchen Abweichendes vor (§ 24 MiLoG).
 
Das Mindestlohngesetz sieht in seinem § 20 einen Anspruch auf Mindestlohn für alle Arbeitnehmer und 
Arbeitnehmerinnen vor, die im Inland beschäftigt werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem 
Staat der jeweilige Arbeitgeber ansässig ist.  
 
Der Mindestlohn gilt für alle Verkehrsarten (Transit/Kabotage/grenzüberschreitender Verkehr). § 20 
MiLoG bestätigt insoweit lediglich das Territorialprinzip. Der Mindestlohn ist eine international 
zwingende Norm im Sinne des Art. 9 Rom-I-Verordnung. Bei Transitfahrten bewegt sich der
ausländische Arbeitnehmer in Erbringung seiner Arbeitsleistung auf deutschem Territorium. Nur für 
diese Zeiten wird ihm ein Mindestlohnanspruch nach dem deutschen Mindestlohngesetz
zugesprochen.
 
Gemäß § 16 MiLoG ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen 
Arbeitnehmer in den in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (dazu gehören sowohl das 
Personenbeförderungsgewerbe als auch das Speditions-,
Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich
des Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-
oder Dienstleistung eine schriftliche
Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen. 
Die zuständige Zollverwaltung ist die Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, 50668 Köln. 
 
Auf der Seite
www.zoll.de
 ist ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung gestellt worden 
(http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-
entsendung_node.html,
rechts auf der Homepage, Formulare zum Thema).
 
Wesentlich sind Angaben über 
 
1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich des
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten 
verantwortlich Handelnden und
6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten 
verantwortlich Handelnden identisch ist.
 
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Darüber hinaus besteht eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 für Arbeitnehmer und 
Arbeitnehmerinnen welche nach § 8 Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuch (geringfügig Beschäftigte) 
oder in Wirtschaftszweigen nach § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (dazu gehört auch das 
Speditions-, Transport-
und damit verbundenen Logistikgewerbe) beschäftigt sind. Hierbei sind 
Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Ausschließlich diese Bereiche 
haben diese so genannte Aufzeichnungspflicht.
 
Sind Arbeitnehmer
ausschließlich mobil tätig, hat der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Maßgabe 
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz eine 
Einsatzplanung (Arbeitgeber: Formular 033037 "Einsatzplanung nach § 16 Abs. 1 MiLoG oder § 18 
Abs. 1 AEntG -
Arbeitgeber mobil (2015)" einzureichen.
Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt zum Beispiel bei der Zustellung von Briefen, Paketen und 
Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport 
und der Personenbeförderung vor.
In diesen Fällen sind in der Einsatzplanung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten die folgenden 
Angaben zu machen:
Beginn und voraussichtliche Dauer der Werk- oder Dienstleistung,
l
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland
voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der voraussichtlichen Beschäftigungsdauer 
(als Anlage zur Anmeldung).
l
die Anschrift, an der die nach § 17 MiLoG oder § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen 
(insbesondere Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen, Nachweise über 
erfolgte Lohnzahlungen) bereitgehalten werden.
Die Formulare sind per Fax an die Bundesfinanzdirektion West per Fax (0049 (0) 221/964870) zu
senden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung mit der Übersendung des Anmeldeformulars erledigt 
ist. Sie erhalten von der Meldestelle keine Eingangsbestätigung. Zum Nachweis dafür, dass Sie die 
Anmeldung rechtzeitig vorgelegt haben, sollten Sie das Fax-Sendeprotokoll aufbewahren.
l
 
Weitere Informationen zur Aufzeichnungspflicht finden Sie auf der Homepage des Zolls unter
folgendem Link:  http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Sonstige-
Pflichten/sonstige-pflichten_node.html     
 
Arbeitgeber mit Sitz im In-
und Ausland müssen folgende erforderlichen Unterlagen in Deutschland und 
in deutscher Sprache gemäß § 17 Abs. 2 Mindestlohngesetz bereithalten: 
 
-           Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte  
            des  Beschäftigungsverhältnisses ergeben,
-           Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn   regional 
             unterschiedliche  Mindestlöhne in Betracht kommen,
-           Lohnabrechnungen sowie
-           Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.
 
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) können Arbeitgeber, die ihren Sitz 
im Ausland haben, die Unterlagen im Heimatland aufbewahren. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich
versichern, dass sie die erforderlichen Unterlagen sowie Unterlagen, die Aufschluss über die 
tatsächlichen Aufträge im Inland und die tatsächlichen Einsatzzeiträume der von ihnen in Deutschland 
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben, den Behörden der Zollverwaltung auf 
Aufforderung in Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.
 
Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung
beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in 
deutscher Sprache in Deutschland bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu
den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk-
oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen
Auftraggebern beizufügen.
 
Das Informations-
und Wissensmanagement Zoll ist für die Beantwortung von „Nebenpflichten“,
wie
Mitwirkungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-
und Bereitstellungspflichten, zuständig. 
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Demzufolge empfehlen wir Ihnen, auf die weiteren Hilfsangebote auf der Internetseite des Zolls
zurückzugreifen.
 
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-
entsendung_node.html
 
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Informationen weiterhelfen konnten.
 
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und 
Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.  
 
Mit freundlichem Gruß  
 
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales  
 
 
Bürgertelefon: 
 
Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr  
Sie fragen -
wir antworten  
 
Rente:                                                                                  030 221 911 001
 
Unfallversicherung/Ehrenamt:                                        030 221 911 002
 
Arbeitsmarktpolitik und -förderung:                                030 221 911 003
 
Arbeitsrecht:                                                                        030 221 911 004
 
Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs:                                          030 221 911 005
 
Infos für Menschen mit Behinderungen:                      030 221 911 006
 
Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa:                030 221 911 007
 
Mitarbeiterkapitalbeteiligung:                                          030 221 911 008
 
Informationen zum Bildungspaket:                                030 221 911 009
 
Informationen zum Mindestlohn:                                    030 60 28 00 28
 
Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service:
E-Mail:                                                                                  [email protected]
Fax:                                                                                       030 221 911 017 
Gebärdentelefon / Video over IP:                                    [email protected]
bund.de
 
www.bmas.bund.de
[email protected]
 
Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern 
dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der 
Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist 
sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der 
Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für 
ihre Richtigkeit.
 
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information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
 
 
Von:
Lis Caspersen [mailto:[email protected]]
Gesendet:
Dienstag, 6. Januar 2015 16:20
An:
[email protected]
Betreff:
BEK Englisch [IVBV] Letter from the Danish Transport Authority
 
Enclosed please find a letter from the Danish Transport Authority concerning minimum wage in Germany.
 
Best regards,
Lis Caspersen, Chefkonsulent
Trafikstyrelsen, Center for Transportmarkeder
Danish Transport Authority
Edvard Thomsens Vej 14
DK-2300 København S
Tlf.: +45 41780199
e-mail:
[email protected]
www.trafikstyrelsen.dk