Transportudvalget 2014-15 (1. samling)
TRU Alm.del Bilag 152
Offentligt
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AW: BEK Englisch [IVBV] Letter from the Danish Transport Authority
09-01-2015 09:07:51
Sehr geehrte Frau Caspersen,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unseren Ausführungen möchten wir vorausschicken, dass das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales weder zu einer Rechtsberatung in Einzelfällen noch zu einer verbindlichen Auslegung von
Gesetzen berufen ist. Letzteres steht allein den zuständigen Gerichten zu.
Gern geben wir Ihnen allgemeine Hinweise zu der von Ihnen angesprochenen Thematik.
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit 1. Januar 2015 ein flächendeckender gesetzlicher
Mindestlohn. Dieser beträgt 8,50 Euro je Zeitstunde und gilt deutschlandweit für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen. Übergangsregelungen sehen für bestimmte
Branchen Abweichendes vor (§ 24 MiLoG).
Das Mindestlohngesetz sieht in seinem § 20 einen Anspruch auf Mindestlohn für alle Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen vor, die im Inland beschäftigt werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem
Staat der jeweilige Arbeitgeber ansässig ist.
Der Mindestlohn gilt für alle Verkehrsarten (Transit/Kabotage/grenzüberschreitender Verkehr). § 20
MiLoG bestätigt insoweit lediglich das Territorialprinzip. Der Mindestlohn ist eine international
zwingende Norm im Sinne des Art. 9 Rom-I-Verordnung. Bei Transitfahrten bewegt sich der
ausländische Arbeitnehmer in Erbringung seiner Arbeitsleistung auf deutschem Territorium. Nur für
diese Zeiten wird ihm ein Mindestlohnanspruch nach dem deutschen Mindestlohngesetz
zugesprochen.
Gemäß § 16 MiLoG ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen
Arbeitnehmer in den in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (dazu gehören sowohl das
Personenbeförderungsgewerbe als auch das Speditions-,
Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich
des Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-
oder Dienstleistung eine schriftliche
Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen.
Die zuständige Zollverwaltung ist die Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, 50668 Köln.
Auf der Seite
www.zoll.de
ist ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung gestellt worden
(http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-
entsendung_node.html,
rechts auf der Homepage, Formulare zum Thema).
Wesentlich sind Angaben über
1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich des
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten
verantwortlich Handelnden und
6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten
verantwortlich Handelnden identisch ist.