Retsudvalget 2014-15 (1. samling)
REU Alm.del Bilag 128
Offentligt
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Wissenschaftliche Dienste
Sachstand
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
EZPWD-Anfrage Nr. 2636 des dänischen Parlaments
Bettina Giesecke
© 2014 Deutscher Bundestag
WD 3 - 3000 - 227/14
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Sachstand
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
EZPWD-Anfrage Nr. 2636 des dänischen Parlaments
Verfasser/in:
Aktenzeichen:
Abschluss der Arbeit:
Fachbereich:
Telefon:
Regierungsdirektorin Dr. Bettina Giesecke unter Mitwirkung der ge-
prüften Rechtskandidatin Christina Schmidt
WD 3 - 3000 - 227/14
1. Oktober 2014
WD 3: Verfassung und Verwaltung
+49-30-22732325
Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des
Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der
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behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung
der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
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1.
Frage 1: Wie ist die Aufsicht/Kontrolle der öffentlichen Behörden organisiert, die sich mit
sensiblen persönlichen Daten befassen? Was sind die Erfahrungen? (How is the oversight
/control of public authorities dealing with sensitive personal data organized in your coun-
try? What are the experiences?
In Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die
oberste Kontrollinstanz im Bereich des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes und
bei Telekommunikations- oder Postdienstunternehmen. Er ist in der Ausübung seines Amtes un-
abhängig und nur dem Gesetz unterworfen und untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregie-
rung. Seine Rechtsstellung und seine Aufgaben sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gere-
gelt. Er überwacht die Einhaltung des Gesetzes durch die Bundesbehörden. Die einzelnen Bun-
desländer verfügen über Landesdatenschutzbeauftragte, die die Einhaltung des jeweiligen Lan-
desdatenschutzgesetzes in den Landesbehörden kontrollieren.
2.
Frage 2: Welche Befugnisse hat die Aufsichtsbehörde? (Which authority do they have?)
Die Aufgaben und die rechtliche Stellung des Bundesbeauftragten ergeben sich aus den §§ 23 bis
26 BDSG und § 12 Informationsfreiheitsgesetz. Im Einzelnen verfügt er unter anderem über fol-
gende Aufgaben:
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Kontrolle der Einhaltung des BDSG und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften
bei den öffentlichen Stellen des Bundes,
Beanstandung von Mängeln bei der Einhaltung des BDSG bei der jeweils zuständigen
Behörde,
Beratung und Kontrolle bestimmter nicht öffentlicher Stellen wie Telekommunikations-
und Postdienstunternehmen sowie privater Unternehmen, die unter das Sicherheits-
überprüfungsgesetz fallen,
Erstattung von Gutachten und Berichten auf Anfrage der Bundesregierung oder des
Deutschen Bundestages sowie Beratung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren,
Unterrichtung des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit durch Tätigkeitsbe-
richte sowie über wesentliche datenschutzrelevante Entwicklungen,
Beratung zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen,
„Datenschutz-Ombudsmann“ für jedermann, der sein Persönlichkeitsrecht nicht hinrei-
chend beachtet sieht.
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-
Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten Auskunft zu seinen Fragen zu
erteilen und Einsicht in alle Unterlagen sowie jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
3.
Frage 3: Wie hoch ist das Budget und wie wird es finanziert? (What is the budget and how
is it funded?)
Der Bundesbeauftragte ist beim Bundesministerium des Inneren eingerichtet, aus dessen Einzel-
plan (parlamentarisches Haushaltsgesetz) er finanziert wird. Das Budget betrug im Jahr 2013 ca.
9 Millionen Euro.
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Seite 4
4.
Frage 4: Gibt es bei Ihnen eine öffentliche Debatte über die Datensicherheit und den Da-
tenschutz in Bezug auf die Behandlung von sensiblen personenbezogenen Daten durch öf-
fentliche Behörden? Wenn ja, was sind die Grundzüge/Hauptmerkmale der Debatte? (Do
you have a public debate about data security and dataprotection in relation to public au-
thorities’ treatment of sensitive personal data in your country? If yes, what are the main
features in that debate?)
Ja, es gibt zurzeit eine öffentliche Debatte über den Datenschutz. Ein Beispiel ist die Änderung
des Gesetzes zur Antiterrordatei, die aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
notwendig wurde. Es handelt sich bei der Antiterrordatei um eine gemeinsame Datenbank ver-
schiedener deutscher Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in
der sämtliche Angaben über Personen gesammelt werden, über die sich durch Querverweise ein
Verdacht auf geplante Attentate erhärten könnte. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz kritisier-
te, dass eine konkrete Verankerung der datenschutzrechtlichen Kontrolle fehle und dass es keine
ausreichende Regelung der Frage gebe, welche Personen in der Datei gespeichert werden dürfen.
Teil öffentlicher Debatten sind ebenfalls die Vorratsdatenspeicherung sowie die Abhörsicherheit
im Zusammenhang mit dem NSA-Skandal.
Entscheidender Punkt bei allen datenschutzrechtlichen Debatten ist die Abwägung zwischen der
Privatsphäre und der öffentlichen Sicherheit.
Für die Sicherheit der Daten ist eine eigenständige Bundesbehörde zuständig, das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik. Dieses befasst sich auch mit dem Schutz der Behörden vor
Cyber-Attacken, gibt den Bürgern Warnhinweise und stellt Sicherheitsupdates zur Verfügung.
gez. Dr. Bettina Giesecke
gez. Christina Schmidt