Kulturudvalget 2014-15 (1. samling)
KUU Alm.del Bilag 59
Offentligt
Wissenschaftliche Dienste
EZPWD – Anfrage Nr. 2637
Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Presseveröf-
fentlichungen
1.
Do you have legislation about compensation responsibility for defamation and privacy vi-
olation of individuals exposed in the press?
Schutz vor Rechtsverletzungen durch die Presse ergibt sich in Deutschland aus dem von der
Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeits-
recht. Dieses verfassungsmäßig garantierte Grundrecht ist zugleich als ein zivilrechtlich nach §
823 BGB geschütztes sonstiges Recht anerkannt, für dessen schuldhafte Verletzung Schadenser-
satz verlangt werden kann. In Ausnahmefällen wird auch ein Anspruch auf Geldentschädigung
zur Kompensation immaterieller Schäden gewährt. Erforderlich hierfür ist, dass es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
aufgefangen werden kann.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist damit, anders als in der deutschen Rechtsordnung üb-
lich, nicht durch Gesetze, sondern im Wesentlichen durch Rechtsprechung definiert.
Die strafrechtliche Haftung für Rechtsverletzungen des Individuums durch die Presse basiert auf
den Vorschriften zum Ehrenschutz der §§ 185 ff. StGB. Bei Verletzungen der Privatsphäre kann
auch eine Strafbarkeit wegen Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach §§
201 – 210 StGB in Betracht kommen.
Wer unberechtigt ein Bildnis verbreitet oder zur Schau stellt kann, ebenfalls auf Antrag straf-
rechtlich verfolgt werden (§§ 33 Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG).
2.
Who has the right to take proceedings?
Der Verletzte kann Klage auf Schadensersatz und Geldentschädigung vor dem Zivilgericht erhe-
ben.
Der Verletzte kann bei Annahme eines Beleidigungstatbestandes, Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs oder unberechtigter Bildnisveröffentlichung Strafanzeige erstatten.
Sofern es zu einer Anklage kommt, wird die Angelegenheit dann vor dem Strafgericht verhan-
delt.
WD 10 - 3000 - 073/14 (09.10.2014)
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