Sundheds- og Forebyggelsesudvalget 2011-12
SUU Alm.del Bilag 492
Offentligt
§ 128 SGB VStand 01.01. 2012
Absatz 1:
Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig,soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderenmedizinischen Einrichtungen.
Gesetzesbegründung zum Absatz 1:
Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten wird grundsätzlich untersagt, dasolche Depots Leistungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten, sich gegenunzulässige Zuwendungen für die Einrichtung eines Depots ungerechtfertigteWettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter denversorgungsberechtigten Leistungserbringern wird durch Hilfsmitteldepots bei Vertragsärztenfaktisch eingeschränkt. Von diesem Verbot ausgenommen werden muss die Versorgung mitHilfsmitteln, die von den Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden, wie beispielsweiseGehstützen und bestimmte Bandagen. Für Hilfsmitteldepots in Krankenhäusern und anderenmedizinischen Einrichtungen müssen die gleichen Grundsätze gelten.
Synoptische Darstellung: erstellt von Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Ersetzt nicht den Gesetzeswortlaut und dient nurder zusammenfassenden Übersicht!
§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 2:
Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderenmedizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicherVorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solcheZuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässigist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die imRahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durchLeistungserbringer. Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch dieunentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführungvon Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder dieBeteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen vonLeistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhaltenselbst maßgeblich beeinflussen.
Gesetzesbegründung zum Absatz 2:
Über die Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertragsärzte grundsätzlich unbeeinflusstvon eigenen finanziellen Interessen entscheiden und nicht von der Ausstellung einerVerordnung oder der Steuerung von Versicherten zu bestimmten Leistungserbringernprofitieren können. Um entsprechende Konfliktsituationen zu verhindern, werden denLeistungserbringern sämtliche Geldzahlungen und sonstige Zuwendungen an Vertragsärzteim Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln ausdrücklich untersagt. Dies gilt auchim Falle einer Beteiligung von Vertragsärzten an der Durchführung der Versorgung, die nurnoch nach Maßgabe des Absatzes 4 zulässig sein soll. Darüber hinaus wird auchausgeschlossen, dass Leistungserbringer Vertragsärzten durch die Zahlung der Vergütungfür zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln vondiesen erbracht werden, wirtschaftliche Vorteile gewähren. Solche Leistungen sindVersicherten von Vertragsärzten mit dem Hinweis angeboten worden, dass die Kostenhierfür von bestimmten Leistungserbringern übernommen werden. Das Zuwendungsverbotwird auf Ärzte in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen ausgedehnt, um auchdort vergleichbare Konfliktsituationen zu. Außerdem wird klargestellt, dass auch dieunentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien, die Durchführungvon Schulungsmaßnahmen sowie das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten oderPersonal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür unzulässige Zuwendungen darstellen.Eine entsprechende Klarstellung ist notwendig geworden, da die Unzulässigkeit einerunentgeltlichen Bereitstellung von Computern und Software sowie von unentgeltlichenSchulungsmaßnahmen in der Praxis teilweise bestritten wurde. Mit der Änderung sollverhindert werden, dass Vertragsärztinnen und –ärzte das Zuwendungsverbot durchBeteiligung an Unternehmen von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich umgehen. UnterBerücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird klargestellt,dass auch Einkünfte aus solchen Beteiligungen unzulässige Zuwendungen sind, wenn derenHöhe durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten von den Vertragsärztinnen und –ärzten selbst maßgeblich beeinflusst werden kann.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 3:
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringergegen die Verbote nach den Absätzen 1, 2 und 2a angemessen geahndet werden. Für denFall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer fürdie Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossenwerden können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen sicher, dass Verstöße derVertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungengegen die Verbote nach den Absätzen 1, 2 und 2a angemessen geahndet werden. § 81Absatz 5 Satz 2 SGB V gilt entsprechend.Gesetzesbegründung zum Absatz 3:
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach Absatz 1 und 2 müssen wirksam geahndetwerden können. Den Krankenkassen wird daher aufgegeben, für diese Fälle angemesseneVertragsstrafen vorzusehen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Abschreckung ist beischwerwiegenden und wiederholten Verstößen ein Ausschluss von der Versorgung derVersicherten für die Dauer von bis zu zwei Jahren geboten. Ein schwerwiegender Verstoßkann insbesondere dann vorliegen, wenn Zuwendungen in erheblicher Höhe oder über einenlängeren Zeitraum gewährt worden sind.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 4:
Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassenüber die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinausan der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleibenunberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für diejeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.
Gesetzesbegründung zu Absatz 4:
Es handelt sich um notwendige Klarstellungen, mit denen Auslegungsschwierigkeitenverhindert werden sollen. In Absatz 4 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dassVertragsärzte nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen überdie ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus ander Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken dürfen. Ferner wird klargestellt,dass auch in diesem Fall die Verbote und Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 gelten.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 4a:
Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn dieWirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. §126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gelten entsprechend auch für die Vertragsärzte.In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen undwelche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sindunmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung derLeistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von denVertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig. Vertragsärzte haben gegenüber denKrankenkassen Beteiligungsverhältnisse im Sinne des Absatz 2 Satz 4 offen zulegen.
Gesetzesbegründung zu Absatz 4a:
In Absatz 4a werden die Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen nach Absatz 4präzisiert und konkretisierende Vorgaben zu zentralen Vertragsinhalten gemacht. DieWirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dürfen durch derartige Verträge nichteingeschränkt werden (Satz 1). Zur Absicherung der Qualität der Versorgung kann daher dieVereinbarung von geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen angezeigt sein. DieFormulierung stellt zudem klar, dass die Krankenkassen nicht zum Abschluss solcherVerträge verpflichtet sind. Die an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirkendenVertragsärzte müssen für die von ihnen erbrachten Teilleistungen die Voraussetzungen füreine ordnungsgemäße Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (Satz 2).Spezifische konkretisierende Vorgaben hierzu können vom Spitzenverband Bund derKrankenkassen in den Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 gemacht werden. Auchden Vertragsärzten wird die Möglichkeit eingeräumt, beispielsweise auf der Grundlage derentsprechend ergänzten Empfehlungen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ineinem Präqualifizierungsverfahren nach § 126 Absatz 1a nachzuweisen. Die Krankenkassenhaben bei Abschluss der Verträge dafür zu sorgen, dass die von den Vertragsärztenzusätzlich zu erbringenden Leistungen in den Verträgen genau bestimmt sind und die hierfürvereinbarte Vergütung angemessen ist und keine verdeckte Provision darstellt (Satz 3).Dadurch werden Anreize für Fehlverhalten vermieden. Die Festlegung der Leistungen undderen Vergütung darf nicht den Leistungserbringern überlassen werden. Die erbrachtenzusätzlichen Leistungen sind weiterhin unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten(Satz 4); die Regelung wurde aus dem bisherigen Absatz 4 übernommen. In diesemZusammenhang wird zusätzlich klargestellt, dass die Vergütung an die Vertragsärzte gezahltwird und jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und Abwicklung derVergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen unzulässig ist (Satz 5). DieAbrechnung und die Abwicklung der Vergütung werden damit vollständig in das Verhältniszwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten verlagert, um Transparenzherzustellen und undurchsichtige und missbrauchsanfällige Vergütungsbeziehungenzwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten auszuschließen.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 4b:
Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung derHilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweilszuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. DieVerordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit derGenehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten ingeeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.
Gesetzesbegründung zu Absatz 4b:
Mit den Regelungen in Absatz 4 b soll sichergestellt werden, dass die Versicherten über diezur Wahl stehenden Versorgungswege objektiv beraten werden, bevor mit der Versorgungbegonnen wird, und eine informierte und unbeeinflusste Entscheidung hierüber treffenkönnen.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012Absatz 5:
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführungvon Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisungvon Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässigerZusammenarbeit hindeuten. In diesen Fällen ist auch die zuständige KassenärztlicheVereinigung zu informieren. Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forderungoder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung vonVersicherten nach Absatz 5a vorliegen.Gesetzbegründung zu Absatz 5:
Eine Überprüfung des Verhaltens von Vertragsärzten durch die Ärztekammer kanninsbesondere auch dann geboten sein, wenn den Krankenkassen (z. B. bei der Prüfung vonAbrechnungsdaten) Auffälligkeiten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung vonVersicherten an bestimmte Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken in derZusammenarbeit mit Leistungserbringern hindeuten. Die Krankenkassen werden daherverpflichtet, auch hierüber die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren. Es handeltsich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung unter Absatz 4. DieErgänzung korrespondiert mit dem neuen Absatz 5a und soll sicherstellen, dass auch dieKassenärztlichen Vereinigungen von Hinweisen auf Fehlverhalten ihrer Mitglieder Kenntniserhalten und geeignete Maßnahmen zur Abstellung etwaiger Verstöße gegen dievertragsärztlichen Pflichten treffen könnenAbsatz 5a:
Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zurInanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung dergesetzliche Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.Gesetzbegründung zu Absatz 5a:
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungendurch Vertragsärztinnen und –ärzte einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellt.Gleiches gilt für die Beeinflussung von Versicherten mit dem Ziel, diese zum Verzicht auf dieihnen zustehende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Inanspruchnahmeeiner privatärztlichen Versorgung zu bewegen, die dann nicht den Beschränkungen des § 128unterliegt. (Absatz 5a neu)Absatz 5b:
Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.Gesetzbegründung zu 5b:
Die Ausdehnung des Zuwendungsverbotes und der damit im Zusammenhang stehendenRegelungen auf die Heilmittelversorgung ist geboten, weil auch dort entsprechendeFehlentwicklungen beklagt werden.
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§ 128 SGB VStand 01.01.2012
Absatz 6:
Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den§§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischenUnternehmen, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern vonGesundheitsdienstleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten inKrankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleibengesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern überfinanzielle Anreize für die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und dieVerbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§31 und 116b Absatz 6.
Gesetzbegründung zu Absatz 6:
Das bereits mit dem GKV-OrgWG für Heil- und Hilfsmittel vorgesehene Verbot vonZuwendungen wird auf die Verordnung von Arzneimitteln und sonstiger Leistungen nach §§31 und 116b Absatz 6 übertragen. Damit wird ausgeschlossen, dass finanzielle Vorteile inZusammenhang mit der Versorgung von Versicherten ohne Wissen und Beteiligung derKrankenkassen gewährt werden. Die Regelung gilt für die ambulante Versorgung imRahmen der vertragsärztlichen Versorgung und für Krankenhäuser, soweit sie auf Grundgesetzlicher oder vertraglicher Regelungen zur ambulanten Behandlung berechtigt sind.Dagegen bleibt es weiterhin zulässig, dass Krankenkassen im gesetzlich vorgesehenenRahmen mit Leistungserbringern vereinbaren, finanzielle Anreize zu gewähren,insbesondere für eine Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven undeiner Verbesserung der Qualität der Versorgung.
Synoptische Darstellung: erstellt von Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Ersetzt nicht den Gesetzeswortlaut und dient nurder zusammenfassenden Übersicht!