Sundheds- og Forebyggelsesudvalget 2011-12
SUU Alm.del Bilag 492
Offentligt
PRESSEINFORMATION
BGH: HNO-Ärzte dürfen nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund anbestimmte Hörgeräteakustiker verweisenÄrzte-Beteiligung an Geschäften der Leistungserbringer grundsätzlich nicht zulässig,wenn Zuweisungen vorliegen
Mainz, 17. Februar 2011. Einem HNO-Arzt ist die Verweisung eines Patienten an einenbestimmten Hörgeräteakustiker ohne sachlichen Grund verboten. Ein Hörgeräte-akustiker-Meisterbetrieb hatte gegen einen HNO-Arzt geklagt (Az.: I ZR 111/08).Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war die Frage, ob ein HNO-Arzt Patienten aneinen bestimmten Hörgeräteakustiker unerlaubt verwiesen hatte. Außerdem wurdevom Hörgeräteakustiker beanstandet, dass der beklagte Arzt zum Zeitpunkt derVerweisungen als Aktionär an der Hörgeräteakustiker-AG beteiligt war, zu der er diePatienten geschickt hatte.Der BGH knüpft mit seinem Urteil vom 13.01.2011 nahtlos an seine Rechtsprechung derletztenJahrezurBeurteilungan.AuchderKooperationistzwischenesFachärztenanund
Gesundheitshandwerken
HNO-Ärzten
untersagt
bestimmte
Hörgeräteakustiker zu verweisen, sofern dafür kein hinreichend sachlicher Grund imEinzelfall vorliegt. Der hinreichende Grund muss sich laut BGH stets im Verhältnis zu denspeziellen Bedürfnissen des einzelnen Patienten darstellen lassen. „Blaupausen“ undgenerelle Rechtfertigungsversuche werden zukünftig nicht mehr von den Gerichtenakzeptiert werden. Die in der Vergangenheit immer wieder pauschal angeführten Gründe füreine Verweisung der Patienten im Bereich der Hörgeräteversorgung, wie z. B. größereBequemlichkeit, Wirtschaftlichkeit, gute Qualität, langjährige Erfahrungen, gelten nachMeinung der BGH-Richter so nicht mehr.Der BGH hat in diesem Zusammenhang den Fall der unerlaubten Verweisung von Patientendurch den Arzt konkretisiert: Die Wahlfreiheit des Patienten ist schon dann beeinträchtigt,wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Leistungserbringer nahelegtoder auch nur empfiehlt. Damit ist u. a. klargestellt, dass z. B. Plakate, Flyer, Visitenkarten,Gutscheine von Leistungserbringern in der Arztpraxis verboten, sind.Auch für die ärztliche Beteiligung an Geschäften der Hörgeräteakustiker und anderenLeistungserbringern stellt der BGH erstmals Leitlinien auf. Ein Beteiligungsverbot liegt fürden Arzt vor, wenn die Zuweisung bzw. Empfehlung des Arztes dazu führt, dass ihm einVorteil daraus zufließt. Das dürfte nach Ansicht des BGH jedenfalls der Fall sein, wenn dieGewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seinerVerweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen.
Dabei kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Beteiligungsverbot selbst dann gilt, wennein naher Verwandter die Beteiligung als Treuhänder oder Strohmann hält. Als naheVerwandte gelten nach Maßgabe des BGH Personen, die in gerader Linie oder in derSeitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) begrüßt das Urteil. Die Entscheidung sei fürden Patienten- und Wettbewerbsschutz im Gesundheitswesen von großer Bedeutung,kommentierte biha-Hauptgeschäftsführer Jakob Stephan Baschab die Entscheidung. DasUrteil unterstütze die notwendige Klarstellung, „dass es Ärzte zu unterlassen haben,Patienten an bestimmte Fachbetriebe zu verweisen. Der BGH hat eine Grundsatz-entscheidung gefällt, die das ganze Gesundheitswesen berührt. Damit hat der BGH deutlichgemacht, dass die Grundsatzentscheidungen zum verkürzten Versorgungsweg aus demJahre 2000/2001 bei der Bewertung konkreter Zuweisungsfälle so nicht mehr herangezogenwerden können“, Baschab weiter.AuchderklareHinweisdesBGH,dassderZuflussvonVorteilenausder
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Ärzten an Hörgeräteakustikerbetrieben ein Verstoßgegen die Berufsordnung sein kann, ist wichtig. „Wir lehnen Beteiligungsmodelle, bei denender Arzt seine Patienten in sein eignes Geschäft schleust seit Jahren schon ausmoralischen, ethischen und juristischen Gründen ab“, so Baschab.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehobenund den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung dorthin zurückverwiesen.
Links:Bundesinnung der Hörgeräteakustiker www.biha.de
Pressekontakt: Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Wallstraße 5, 55122 Mainz,Pressestelle: pronomos presseagentur, Christian J. Becker , Telefon +49 40 22816773, E-Mail[email protected]