Boligudvalget 2008-09
BOU Alm.del Bilag 58
Offentligt
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Über die KfW Förderbank
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(141, 155), ab 01.04.2009
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Merkblatt - CO2-Gebäudesanierungs-
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o
Merkblatt - CO2-Gebäudesanierungs-
programm - Zuschuss (430)
Anlage zum Merkblatt - CO2-Gebäudesanierungs-
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Merkblatt - CO2-Gebäudesanierungsprogramm - Zuschuss (430)
Merkblatt - CO2-Gebäudesanierungsprogramm - Zuschuss
(430)
Datum: 01/2009 - Bestellnummer: 140 191
Zuschuss für die energetische Sanierung von Wohngebäuden auf Neubau-Niveau
nach EnEV oder besser sowie für Maßnahmenpakete und energetische
Einzelmaßnahmen
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms
der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung.
Es dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO
2
-
Ausstoßes in Wohngebäuden, die in den folgenden Kategorien erfolgt:
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energetische Sanierungen auf Neubau-Niveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)
oder besser
Unterschreitungen des EnEV-Neubau-Niveaus um mindestens 30 % sowie für
Maßnahmenpakete und energetische Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung.
Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.
Wer kann Anträge stellen?
Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und
Zweifamilienhäusern
Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten
Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften
Wohneigentümergemeinschaften (mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer)
Information für Vermieter:
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der
Kommission ("De-minimis"- Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung
spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den
Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" Formular-Nr. 140 611) sowie das
Merkblatt zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Formular-Nr. 142 251).
Hinweis Kreditvariante:
Für alle nachfolgend aufgeführten Fördermaßnahmen mit Ausnahme des Zuschusses für
Baubegleitung steht auch eine Kreditvariante im CO
2
-Gebäudesanierungsprogramm zur Verfügung.
Für die Kreditfinanzierung einzelner Maßnahmen steht das Wohnraum Modernisieren - ÖKO PLUS
zur Verfügung. Antragsberechtigt sind in beiden Programmen alle Träger von energetischen
Investitionsmaßnahmen (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
sowie öffentlich-rechtliche Antragsteller). Nähere Einzelheiten erhalten Sie unter www.kfw-
foerderbank.de.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und
Wochenendhäuser.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten
Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger
Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich
sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung
förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-zuschuss.de einsehbar.
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein
Fachunternehmen.
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A. Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser (Kategorie
A.)
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden
sind.
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. die Erneuerung der Fenster oder
der Heizung, Dämmmaßnahmen, der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubau-
Niveau nach EnEV oder "EnEV minus 30 %" zu erreichen sowie die Energieberatung, Planung und
Baubegleitung durch förderfähige bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen.
Bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der Neubau-Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf und
den Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV wird ein Zuschuss in Höhe von 10 % bezogen auf
die förderfähigen Investitionskosten gewährt. Bei Unterschreitung der Werte nach § 3 EnEV um 30
% und mehr wird ein Zuschuss in Höhe von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten gewährt.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt:
Werden die Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen begleitet und deren planmäßige
Durchführung bestätigt, so kann diese Begleitung zusätzlich mit einem Zuschuss (Zuschuss
für
Baubegleitung)
gefördert werden.
Im Rahmen einer fachgerechten Baubegleitung müssen mindestens folgende Leistungen erbracht
werden:
Detailplanungen sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder
Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden
Unterstützung bei der Angebotsauswertung
Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor
Verschließen eventueller Bekleidungen
Übergabe der Haustechnik inklusive technische Einweisung des Eigentümers bzw.
Betreibers in die Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische Komponenten (z.
B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter www.kfw-zuschuss.de.
Der Zuschuss für Baubegleitung beträgt 50 % der förderfähigen Beratungs-, Planungs- und
Baubegleitungskosten, maximal 1.000 Euro pro Wohneinheit. Die Gewährung des Zuschusses für
Baubegleitung ist an die Durchführung des Investitionsvorhabens gebunden.
Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters
oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (nachfolgend Sachverständiger
genannt) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Neubau-Niveaus nach EnEV
bzw. die Unterschreitung um 30 % geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine
Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen
einzureichen.
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Erläuterungen und Anforderungen zum Neubau-Niveau nach EnEV oder besser sind der
ANLAGE
dieses Merkblattes zu entnehmen.
B. Maßnahmenpakete und energetische Einzelmaßnahmen (Kategorie B.)
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt worden
sind.
Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen
Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Bei der Erneuerung von Fenstern empfiehlt sich aus
bauphysikalischen Gründen in der Regel eine Dämmung der Außenwand.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
Maßnahmenpaket 0
Wärmedämmung der Außenwände und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten
Räumen und
Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 1
Austausch der Heizung und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Außenwände
Maßnahmenpaket 2
Austausch der Heizung und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten
Räumen und
Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 3
Austausch der Heizung und
Erneuerung der Fenster und
Wärmedämmung der Außenwände
Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0 - 3 sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach oder
die gesamte oberste Geschossdecke, die gesamte Kellerdecke zum kalten Keller, alle erdberührten
Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten
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Räumen zu dämmen und alle Fenster zu erneuern, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket
enthalten sind.
Die einzelnen Maßnahmenpakete können um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen
Maßnahmenpakete ergänzt werden.
Maßnahmenpaket 4/Einzelmaßnahmen
Es müssen mindestens drei Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt
werden.
Wärmedämmung der Außenwände
Wärmedämmung des Daches bzw. der obersten Geschossdecke
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten
Räumen
Erneuerung der Fenster
Austausch der Heizung
Einbau einer Lüftungsanlage
Die im Maßnahmenpaket 4 enthaltenen Maßnahmen können auch einzeln gefördert werden.
Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach oder die gesamte oberste
Geschossdecke, die gesamte Kellerdecke zum kalten Keller, alle erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu
dämmen sowie alle Fenster zu erneuern. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (z. B. es
können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen
plausibel und detailliert zu begründen.
Für die Durchführung der Einzelmaßnahmen sowie der Maßnahmenpakete sind mindestens die
Anforderungen der EnEV sowie der ANLAGE dieses Merkblattes einzuhalten. Dies ist durch den
Antragsteller und bei Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen durch den Sachverständigen zu
bestätigen.
In welchem Umfang kann gefördert werden?
Zuschussbetrag:
Neubau-Niveau nach EnEV oder besser
Die Investition in die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubau-Niveau nach EnEV oder
besser wird mit einem Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens
5.000 Euro je Wohneinheit gefördert. Bei Unterschreitung der Neubau-Werte um 30 % und mehr
beträgt der Zuschuss 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 8.750 Euro je
Wohneinheit.
Die Baubegleitung im Rahmen der energetischen Sanierung des Gebäudes auf Neubau-Niveau nach
EnEV oder besser kann - sofern separat beantragt - mit einem Zuschuss gefördert werden. Dieser
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beträgt 50 % der förderfähigen Beratungskosten, höchstens jedoch 1.000 Euro je Wohneinheit.
Aufwendungen für eine Baubegleitung, die die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten von
2.000 Euro pro Wohneinheit überschreiten, können als förderfähige Kosten im Rahmen des
Investitionszuschusses anerkannt werden.
Aufwendungen, die im Rahmen der "Vor-Ort-Beratung" der BAFA entstehen, werden nicht mit
dem Baubegleitungszuschuss gefördert.
Maßnahmenpakete und Einzelmaßnahmen
Maßnahmenpakete werden mit einem Zuschuss von 7,5 % der förderfähigen Investitionskosten,
höchstens 3.750 Euro je Wohneinheit gefördert. Einzelmaßnahmen werden mit einem Zuschuss von
5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 2.500 Euro je Wohneinheit gefördert. Eine
Zusage erfolgt ab einem Mindestbetrag von 300 Euro.
Bei Wohneigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den Einzeleigentümer
nach der Höhe seines Miteigentumsanteils.
Ist eine Kombination mit anderen Zuschüssen/ Förderprogrammen möglich?
Für Maßnahmen nach A.:
Eine Kombination der Zuschüsse mit Zuschüssen Dritter ist möglich. Die Summe der Zuschüsse
und Zulagen Dritter darf 10 % der förderfähigen Investitionskosten nicht übersteigen. Bei
Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag (des KfW-Programms) entsprechend
anteilig gekürzt.
Zuschüsse Dritter für Planungs- oder Baubegleitungsleistungen werden (betragsmäßig) auf den
Zuschuss für Baubegleitung angerechnet.
Die Kombination der Zuschüsse mit einem KfW-Förderkredit im Rahmen des CO
2
-
Gebäudesanierungsprogramms oder des Programms Wohnraum Modernisieren - ÖKO
PLUS (Programmnummern 130, 143) ist ausgeschlossen.
Ausnahme für Ein- und Zweifamilienhäuser:
Wer nach Kategorie
A.
saniert und einen Kredit im Rahmen des CO
2
-
Gebäudesanierungsprogramms (Programmnummer 130) für diese Sanierungsmaßnahme beantragt,
kann ergänzend den Zuschuss für Baubegleitung beantragen.
Die Kombination des Zuschusses mit Krediten aus sonstigen KfW-Förderprogrammen ist möglich.
Für Maßnahmen nach B.:
Werden einzelne Maßnahmen eines Maßnahmenpaketes nach
B.
durch Zulagen oder Zuschüsse
Dritter gefördert, ist eine Förderung der verbliebenen Maßnahmen möglich, wenn die anderweitig
geförderten Maßnahmen die technischen Mindestanforderungen der Anlage zu diesem
Programmmerkblatt einhalten - soweit dort vorgegeben.
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Eine Kombinationen des Zuschusses nach
B.
mit einem Förderkredit im Rahmen der Programme
für energieeffizientes Sanieren (Programmnummern 130, 143) ist ausgeschlossen. Die Kombination
mit anderen Förderprogrammen ist möglich.
Einzelmaßnahmen, die durch Zulagen oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln Dritter gefördert
werden, können nicht bezuschusst werden.
Für Maßnahmen nach A. und B.:
Die Inanspruchnahme von Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur
ergänzenden Finanzierung der bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahmen ist
nicht
möglich.
Die Aufwendungen für eine Beratung durch einen im Förderprogramm zugelassenen
Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige
Kosten anerkannt, wenn keine sonstige Förderung (z. B. aus dem Förderprogramm "Vor-Ort-
Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) in Anspruch genommen
wird.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW zu stellen. Die Antragsteller erhalten von der
KfW eine Eingangsbestätigung.
Um den Zuschuss für Baubegleitung zu erhalten, muss dieser zusätzlich auf dem Antragsformular
für den Zuschuss beantragt werden.
Nach Eingang des Antrages und nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird die
Zuschusszusage versandt.
Die
Programmnummer
lautet
430.
Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Für die Bearbeitung bei der KfW ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Formular-Nr. 140
171) sowie die dem gewählten Sanierungsvorhaben entsprechende "Bestätigung zum Antrag CO
2
-
Gebäudesanierungsprogramm" (Formular-Nr. 140 163 bis 140 168) einzureichen.
Im Fall der energetischen Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV bzw. "EnEV minus 30 %" (A.)
sowie für Ausnahmen vom Umfang im Maßnahmenpaket 4 ist die "Bestätigung zum Antrag CO
2
-
Gebäudesanierungsprogramm" zusätzlich von dem Sachverständigen zu unterschreiben.
Zusammen mit den Antragsunterlagen ist eine Kopie des Personalausweises einzureichen.
Zusätzlich für Vermieter:
Anlage "De-minimis Erklärung des Antragstellers" über bereits erhaltene "Deminimis"-Beihilfen
(Formularnummer 140 881)
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Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter www.kfw-zuschuss.de bzw. können im
Infocenter der KfW-Förderbank, Tel.: 0180 1 - 33 55 77 (3,9 cent/Minute aus dem Festnetz der
Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen) bestellt werden.
Bei Sanierungsvorhaben (nach
A.),
die Auflagen des Denkmalschutzes erfüllen müssen kann eine
weitergehende Beratung bei der KfW oder unter www.kfw-foerderbank.de in Anspruch genommen
werden.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Nach Durchführung der Maßnahmen ist ein Nachweis über die programmgemäße Verwendung der
zuschussfähigen Kosten zu führen. Der Verwendungsnachweis (Formular-Nr. 140 181) ist
zusammen mit den Rechnungen der Fachunternehmen einzureichen. Die Rechnungen müssen die
Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und im Falle der
Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Die Rechnungen
für die Begleitung der Baumaßnahme durch den Sachverständigen müssen die erbrachten
Leistungen getrennt ausweisen. Bei einer Förderung nach
A.
ist der Verwendungsnachweis
zusätzlich von einem Sachverständigen zu unterzeichnen.
Ein Blanko-Formular wird zusammen mit der Zuschusszusage versandt.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises (einschließlich
der entsprechenden Anlagen). Der Auszahlungstermin ist regelmäßig die auf die Prüfung durch die
KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung folgende Quartalsende.
Sollte sich im Vergleich zu den Angaben im Antragsformular ein erhöhter förderfähiger
Investitionsbetrag ergeben, ist eine Aufstockung der Zuschusszusage
nicht
möglich. Verringert sich
die Summe der förderfähigen Investitionen, wird der entsprechend reduzierte Zuschussbetrag
ausgezahlt.
Der Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Unterlagen ist nach Abschluß aller
förderfähigen Investitionsmaßnahmen, spätestens jedoch 18 Monate nach Erstellung der
Zuschusszusage einzureichen.
Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine
Vor-Ort-Kontrolle
der geförderten Gebäude vor.
Hinweise
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der
beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264
des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes
Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der
Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in
Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
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650332_0009.png
Wenn eine Maßnahme aus dem CO
2
-Gebäudesanierungsprogramm gefördert wird, ist eine
steuerliche Förderung gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG (Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt) ausgeschlossen.
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